(Nr. 8229) Gesetz über den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals der Reichsfinanzverwaltung. Vom 2. Juli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

 

§ 1
Die im Grenzaufsichtsdienste der Reichsfinanzverwaltung tätigen Personen sind während der Ausübung ihres Dienstes befugt, von der Waffe Gebrauch zu machen:
1. zur Abwehr eines Angriffs oder einer Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben,
2. zur Überwindung vorsätzlichen gewaltsamen Widerstandes gegen die in rechtmäßiger Dienstausübung getroffenen Maßnahmen,
3. zur Anhaltung von Personen, welche sich der Verfolgung der in rechtmäßiger Dienstausübung getroffenen Anordnungen durch die Flucht zu entziehen versuchen.
Als eine Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist es namentlich anzusehen, wenn die angehaltenen oder flüchtigen Personen der Aufforderung, Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge niederzulegen, nicht nachkommen oder die niedergelegten ohne ausdrückliche Erlaubnis wieder aufzunehmen sich anschicken.

 

§ 2
Dem Waffengebrauche hat im Falle des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 in der Regel ein Anruf vorauszugehen, durch den sich der Grenzaufsichthabende als solcher zu erkennen gibt und den Angerufenen zur Aufgabe des Fluchtversuchs auffordert.

 

§ 3
Der Waffengebrauch darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist.
Der Gebrauch von Feuerwaffen ist nur zulässig, wenn die Anwendung anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich nicht zum Ziele führen würde.

 

§ 4
Als Grenzaufsichtsdienst im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abfertigungsdienst im Grenzbezirk.

 

§ 5
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, das Recht zum Waffengebrauche nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch auf Personen des Grenzaufsichtsdienstes angrenzender außerdeutscher Staaten auszudehnen.
Berlin, den 2. Juli 1921.

 

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Wirth

 

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