Dienststrafordnung für den Zollgrenzschutz
Vom 28. August 1940

 

§ 1

Der Dienststrafgewalt sind sämtliche Angehörigen des Zollgrenzschutzes, die zum Personal des Grenzaufsichtsdienstes gehören, unterstellt.

 

§ 2

(1) Dienstverstöße sind vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen (Handlungen und Unterlassungen) gegen die Manneszucht und Ordnung.
(2) Begeht ein Angehöriger des Zollgrenzschutzes eine Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz, so bestimmt der Oberfinanzpräsident, ob unbeschadet einer gerichtlichen Verfolgung gegen ihn nach dieser Verordnung einzuschreiten ist.
(3) Gegen Beamte kann statt eines Einschreitens auf Grund dieser Verordnung das förmliche Dienststrafverfahren nach der Reichsdienststrafordnung eingeleitet werden.

 

§ 3

(1) Dienststrafen sind
Warnung (einfacher Verweis),
Verweis (strenger Verweis),
Geldbuße,
Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Daneben können der Fortfall von bis zu vier dienstfreien Tagen ohne Urlaubskürzung bis zu einem Drittel des jährlichen Erholungsurlaubs verhängt werden.
(3) Geldbußen müssen auf volle Reichsmarkbeträge lauten. Arreststrafen dürfen nur nach vollen Tagen verhängt werden.

 

§ 4

(1) Dienstgewalt haben
Die Bezirkszollkommissare (G)
die Vorsteher der Hauptzollämter (G) (Leiter der Befehlsstellen)
die Oberfinanzpräsidenten
der Reichsminister der Finanzen.
(2) Die Dienststrafgewalt ist an die Dienststellung gebunden. Sie geht von selbst auf den Stellvertreter über, wenn dieser Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes ist.

 

§ 5

(1) Von den in § 3 genannten Dienststrafen kann verhängen
a) der Bezirkszollkommissar (G) gegen Beamte des mittleren und einfachen Dienstes, gegen Angestellte und gegen Angehörige der Zollgrenzschutz-Reserve
Warnung (einfacher Verweis),
Verweis (strenger Verweis),
Arrest bis zu 2 Wochen;

 

§ 15

(1) Der Bezirkszollkommissar (G) und der Vorsteher des Hauptzollamts (G) (Leiter der Befehlsstelle) haben ein Dienststrafbuch zu führen, in das alle von ihnen nach dieser Verordnung verhängten Dienststrafen und die danach etwa getroffenen weiteren Entscheidungen (§§ 17, 18, 20, 22) aufzunehmen sind. In das Strafbuch des Vorstehers des Hauptzollamts (G) (Leiter der Befehlsstelle) sind auch die vom Oberfinanzpräsidenten und vom Reichsminister der Finanzen gegen Männer seines Bezirks ausgesprochenen Dienststrafen und die von den nachgeordneten Bezirkszollkommissaren (G) verhängten Dienststrafen einzutragen.

 

§ 16

(1) Der Bestrafte hat das Recht, frühestens nach Ablauf einer Nacht und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Dienststrafe schriftlich Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist an den Dienstvorgesetzten, der die Dienststrafe verhängt hat, zu richten. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingelegt wird, der über sie zu entscheiden hat.

 

§ 23

(1) Dienststrafen werden nach Ablauf einer Nacht seit der Bekanntgabe und nachdem der Bestrafte die Möglichkeit zur Beschwerde gehabt hat, unverzüglich vollstreckt. Eine Beschwerde wirkt nur dann aufschiebend, wenn der Bestrafte sie vor Beginn der Vollstreckung, bei Arreststrafen vor dem Empfang des Befehls zum Strafantritt eingelegt hat.

 

§ 30

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1940 in Kraft.
(2) Dienstverstöße, die vor diesem Tage begangen, aber noch nicht geahndet sind, können nach dieser Verordnung bestraft werden.

 

Urheberrecht / Copyright

Deutsch Alle Inhalte auf diesem Webauftritt (insbesondere Texte und Bilder) sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung in anderen Medien benötigt die vorherige Zustimmung des Seitenbetreibers bzw. Rechteinhabers. Eine Übersicht der verwendeten Textquellen, sofern nicht oben angegeben, befindet sich unter Quellen.
English All contents of this website (especially texts and images) are protected by copyright. The use in other media requires the prior consent of the website owner or copyright holder. An overview of the text sources used, if not already stated above, is available at sources.