Der Reichsminister der Finanzen
O 3163 - 1288 GIZ
Berlin W 8, 21. September 1942
Wilhelmplatz 1/2

 

Waffengebrauch gegen flüchtige Kriegsgefangene
Es gehört zu den grenzpolizeilichen Aufgaben des Zollgrenzschutzes, flüchtige Kriegsgefangene am Überschreiten der Grenze zu hindern. Der Gebrauch der Schußwaffe richtet sich in diesem Fall nach den Bestimmungen für den Waffengebrauch der Polizei (Hinweis auf die RdErl. d. Rf. SS u. Chef d. Dt. Pol. im RMdl vom 27.7.1942 - MBliV S. 1601 u. v. 2.8.1939 - MBliV S. 1636). Die wichtigsten über den Rahmen des Gesetzes über den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals der RFV v. 2.7.1921 (RGBl. S. 935) hinausgehenden Bestimmungen sind:
1. Die Tatsache des Fliehens genügt. Eine besondere Anordnung eines Beamten, der sich der Kriegsgefangene durch die Flucht entziehen will, braucht nicht vorzuliegen.
2. Warnschüsse dürfen nicht abgegeben werden. Wenn anzunehmen ist, daß der mündliche Anruf nicht verstanden wird, ist also sofort gezielt zu schießen. Der Anruf hat im übrigen zu unterbleiben, wenn dadurch der Zweck der Verhinderung der Flucht gefährdet werden würde.
3. Auf flüchtige sowjetische Kriegsgefangene ist ohne vorherigen Anruf zu schießen.

Im Auftrag
Hoßfeld

 

Oberfinanzpräsidenten G u. Niederschlesien
Kommandostellen
VdZ Serbien, Ostland u. Ukraine
Hauptbefehlsstellen Nord, Mitte, Süd, Schwarzes Meer
-Sammelanschrift-

 

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