Der Reichsminister der Finanzen
RV - 2- 2030/41 GIZ
Berlin W 8, 4. September 1941

 

Völkerrechtliche Stellung der Angehörigen des Zollgrenzschutzes bei Kriegshandlungen

Angehörige des Zollgrenzschutzes in Zolldienstbekleidung oder mit Zollmütze und Zollarmbinde mit Wappenschild rechnen zu den "Kriegführenden" im Sinne des ersten Abschnittes der Anlage zum Haager Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 - RGBl. 1910 S. 132 -. Sie genießen deshalb bei ihrer Gefangennahme den Schutz des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 - RGBl. 1924, Teil II, Seite 227-262. (Hinweis auf Artikel 1).
Ich bitte, die Männer des Zollgrenzschutzes darüber und über die folgenden Abwehrbestimmungen der Wehrmacht belehren zu lassen:
1. Bei Gefangennahme sofort alle Schriftstücke (Befehle, Meldungen, Karten, Skizzen, Briefe, Notizbücher und -zettel usw.) unauffällig vernichten, verscharren oder sonstwie verschwinden zu lassen.
2. Bei Vernehmung durch den Feind, auch unter Zwang, nur Dienstgrad, Name, Geburtsdatum und -ort angeben, dagegen die Beantwortung jeder anderen Frage ablehnen!
Auch wenn der Vernehmungsoffizier scheinbar gut unterrichtet ist oder behauptet, andere Gefangene hätten schon alles ausgesagt, sich nicht zu Antworten oder Bestätigungen verleiten lassen! Sich auch nicht durch freundliche Aufnahme und gute Behandlung täuschen lassen; auch in den Augen des Feindes ist der Soldat, der aussagt, ein Verräter, der als solcher bewertet und behandelt wird.
3. Zurückhaltung gegenüber unbekannten anderen Kriegsgefangenen, auch solchen in deutscher Uniform; es könnten Spitzel sein! Vorsicht bei Unterhaltungen in abgeschlossenen Räumen (versteckte Mithörapparate!)
4. Niemals Ehrenwort geben, keinen Fluchtversuch zu machen!

 

gez.
Hoßfeld

 

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