Satzung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens.
Vom 17. Februar 1939
Artikel 1 Zweck des Ehrenzeichens
Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen ist eine Anerkennung für treue Dienste im Zollgrenzschutz.
Artikel 2 Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens
Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen kann verliehen werden
Artikel 3 Form und Trageweise des Ehrenkreuzes
Artikel 4 Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen werden von mir erlassen.Berlin, den 17. Februar 1939. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Inneren Der Reichsminister der Finanzen |