Durchführungsverordnung
zur Verordnung über die Stiftung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens. Vom 17. Februar 1939. Auf Grund des § 7 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 725) und des Artikels 4 der Satzung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 786) ordne ich an:
§ 1
Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen wird nur Beamten des Zollgrenzschutzes verliehen, die am Stiftungstage (17. Februar 1939) noch in diesem Dienste tätig sind oder später die Voraussetzungen für die Verleihung erfüllen. Ausnahmen behalte ich mir vor.
§ 2
Auf die Dienstzeit, deren Vollendung für die Verleihung nach Artikel 2 der Satzung erforderlich ist, wird den Beamten, die nicht aus dem Stand der Versorgungsanwärter stammen, die Wehrdienstzeit angerechnet.
§ 3
§ 4
Für die Versagung und Entziehung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens sowie für die Trageweise und die Eigentumsverhältnisse gelten die §§ 5 bis 11 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zum Treudienst-Ehrenzeichen und zu den Dienstauszeichnungen vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 63) entsprechend.
Berlin, den 17. Februar 1939.
Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Inneren Der Reichsminister der Finanzen |