Ich hebe meine vorläufige Anordnung vom 19. Juni 1939 P 1111 - 76/39 (RFBl. S. 132) auf und bestimme das Folgende:
I. Der für die Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens in Betracht kommende Personenkreis.
Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen kann bei der Erfüllung der Voraussetzungen verliehen werden an
II. Grenzdienstzeit
Auf die Grenzdienstzeit wird die im Probe- und Vorbereitungsdienst zu Ausbildungszwecken oder im Angestelltenverhältnis verbrachte Grenzdienstzeit angerechnet. Mehrere Grenzdienstzeiten und die unter den Voraussetzungen der Ziffer Ic verbrachte Dienstzeit werden zusammengerechnet. Bei nicht vollen Monaten sind dreißig Tage gleich einem Monat. Dienstversäumnis infolge von Krankheit, militärischen Übungen oder Einberufungen zu Schulungslehrgängen ist von der Grenzdienstzeit nicht abzurechen.Den Beamten des ehemaligen Bundesstaates Österreich, die am Stiftungstag (17. Februar 1939) noch im Zollgrenzschutz tätig waren oder später die Voraussetzungen für die Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens erfüllen, wird die Zeit, während der sie in der österreichischen Zollwache Grenzaufsichtsdienst verrichtet haben, angerechnet. Den Beamten des mittleren Dienstes wird auch die Zeit angerechnet, die sie über den Zeitraum von acht Jahren hinaus im Wehrdienst verbracht haben. Diese Beamten müssen jedoch vor der Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens mindestens ein Jahr im Zollgrenzschutz des Großdeutschen Reiches tätig gewesen sein.
III. Würdigkeit
Die vorgeschlagenen Beamten müssen der Verleihung würdig sein. Für die Entscheidung gelten die Bestimmungen der in § 8 der Durchführungsordnung zur Verordnung über die Stiftung des Treudienst-Ehrenzeichens vom 30. Januar 1938 (RGBl. 1938 S. 49) sinngemäß. Zu der Würdigkeit ist in der Vorschlagsliste kurz Stellung zu nehmen.
IV. Verfahren bei den Vorschlägen
V. Schlußbestimmungen
RFM vom 29. November 1939 P1111 - 60/39 VI |
Diese Anordnung wurde am 23.03.1940 ergänzt.