Ich hebe meine vorläufige Anordnung vom 19. Juni 1939 P 1111 - 76/39 (RFBl. S. 132) auf und bestimme das Folgende:

 

I. Der für die Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens in Betracht kommende Personenkreis.
Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen kann bei der Erfüllung der Voraussetzungen verliehen werden an
  1. die Beamten der Zollaufsichtsstellen für den Grenzaufsichtsdienst,
  2. die Bezirkszollkommissare für den Grenzaufsichtsdienst und deren Gehilfen,
  3. die Beamten der Grenzzollstellen, der Ansageposten und des Zollfahndungsdienstes, die vorwiegend mit Aufgaben des Zollgrenzschutzes betraut sind und deren Tätigkeit mit den besonderen Anstrengungen und Gefahren des Grenzaufsichtsdienstes verbunden ist,
  4. die Vorsteher der Hauptzollämter mit Grenze,
  5. die Grenzreferenten bei den Oberfinanzpräsidenten mit Grenze.
Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen kann außerdem an bewährte Bearbeiter von Zollgrenzschutzangelegenheiten und an Männer verliehen werden, die sich um den Zollgrenzschutz besondere Dienste erworben haben.

 

II. Grenzdienstzeit
Auf die Grenzdienstzeit wird die im Probe- und Vorbereitungsdienst zu Ausbildungszwecken oder im Angestelltenverhältnis verbrachte Grenzdienstzeit angerechnet. Mehrere Grenzdienstzeiten und die unter den Voraussetzungen der Ziffer Ic verbrachte Dienstzeit werden zusammengerechnet. Bei nicht vollen Monaten sind dreißig Tage gleich einem Monat. Dienstversäumnis infolge von Krankheit, militärischen Übungen oder Einberufungen zu Schulungslehrgängen ist von der Grenzdienstzeit nicht abzurechen.
Den Beamten des ehemaligen Bundesstaates Österreich, die am Stiftungstag (17. Februar 1939) noch im Zollgrenzschutz tätig waren oder später die Voraussetzungen für die Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens erfüllen, wird die Zeit, während der sie in der österreichischen Zollwache Grenzaufsichtsdienst verrichtet haben, angerechnet. Den Beamten des mittleren Dienstes wird auch die Zeit angerechnet, die sie über den Zeitraum von acht Jahren hinaus im Wehrdienst verbracht haben.
Diese Beamten müssen jedoch vor der Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens mindestens ein Jahr im Zollgrenzschutz des Großdeutschen Reiches tätig gewesen sein.

 

III. Würdigkeit
Die vorgeschlagenen Beamten müssen der Verleihung würdig sein. Für die Entscheidung gelten die Bestimmungen der in § 8 der Durchführungsordnung zur Verordnung über die Stiftung des Treudienst-Ehrenzeichens vom 30. Januar 1938 (RGBl. 1938 S. 49) sinngemäß. Zu der Würdigkeit ist in der Vorschlagsliste kurz Stellung zu nehmen.

 

IV. Verfahren bei den Vorschlägen
  1. Die Vorschläge auf Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens sind mir in dreifacher Ausfertigung zum 15. jedes Monat für die Beamten vorzulegen, die die vorgeschriebene Grenzdienstzeit im drittnächsten Monat vollenden. Soweit die Beamten die Dienstzeit bereits vollendet haben, sind die Vorschläge beschleunigt einzureichen.
  2. Die Vorschläge sind gesammelt für die nach I Abs. 1 dieser Anordnung für die Verleihung in Betracht kommenden Personen jeweils in einer Vorschlagsliste vorzulegen. Männer, die nach I Abs. 2 dieser Anordnung vorgeschlagen werden, sind in eine besondere Vorschlagsliste aufzunehmen. Zur Beschleunigung des Verleihungsverfahrens sind für die in den Vorschlagslisten aufgeführten Personen Besitzzeugnisse vorzubereiten und beizufügen. In die Zeugnisse sind in dreizeiliger Maschinenschrift die Amtsbezeichnung, der Vor- und Zuname (Zuname gesperrt) und der Wohnort des Vorgeschlagenen einzusetzen. Die Vorschläge in den Listen sind mit fortlaufender Nummer zu versehen. Streichungen oder wesentliche Änderungen sind zu bescheinigen. Auf der Rückseite der Vorschlagslisten ist zu bescheinigen, daß die Eintragungen in den Besitzzeugnissen mit den Eintragungen in den Vorschlagslisten übereinstimmen.
  3. Auf die richtige Schreibweise der Namen ist besonders zu achten. Die Nummer der Vorschlagsliste werde ich einsetzen. Jede Liste ist am Ende zu unterschreiben. Die Zeugnisse sind nach der Reihenfolge der Eintragungen in den Vorschlagslisten zu ordnen und so sorgfältig zu verpacken, daß Beschädigungen ausgeschlossen sind.

 

V. Schlußbestimmungen
  1. Die Vordrucke für die Besitzzeugnisse können von der Drucksachenverwaltung der Reichsdruckerei, Berlin SW 68, Alte Jakobstraße 106, für eigene Rechnung mittelbar bezogen werden.
    Vordrucke für die Vorschlagslisten wird das Reichsfinanzzeugamt auf Anforderung bereithalten.
  2. Wenn bei einem mit dem Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen Beliehenen nachträglich ein Verweigerungsgrund eintritt, so ist zu berichten und die Entscheidung des Führers und Reichskanzlers abzuwarten.
  3. Die für das Treudienst-Ehrenzeichen erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäß.

RFM vom 29. November 1939 P1111 - 60/39 VI
(RFBl. S. 306)

Diese Anordnung wurde am 23.03.1940 ergänzt.

 

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