Erlaß vom 29. November 1939 - P1111I - 60/39 VI- RFBl S. 306

Im Nachgang zu meinem Erlaß vom 29. November 1939 bestimme ich:
Den Beamten des ehemaligen Freistaates Danzig die am Stiftungstage (17. Februar 1939) noch im Zollgrenzschutz tätig waren oder später die Voraussetzungen erfüllen, wird die Zeit, während der sie im Danziger Zollgrenzschutz tatsächlich verrichtet haben, auf die Grenzdienstzeit angerechnet. Beamten des mittleren Dienstes, die über den Zeitraum von acht Jahren hinaus im Wehrdienst gestanden haben, aber keine Versorgungsanwärter im Sinne der Bestimmungen sind, kann auch die über das achte Jahr hinausgehende Wehrdienstzeit angerechnet werden.
Die Beamten müssen jedoch vor der Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens mindestens ein Jahr im Zollgrenzschutz des Großdeutschen Reiches tätig gewesen sein.

RFM vom 23. März 1940 P 1111 I - 24/40 VI
(RFBl. S. 89)

 

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