Erlaß vom 29. November 1939 - P1111I - 60/39 VI- RFBl S. 306

Im Nachgang zu meinem Erlaß vom 29. November 1939 bestimme ich:
Den Beamten des ehemaligen Freistaates Danzig die am Stiftungstage (17. Februar 1939) noch im Zollgrenzschutz tätig waren oder später die Voraussetzungen erfüllen, wird die Zeit, während der sie im Danziger Zollgrenzschutz tatsächlich verrichtet haben, auf die Grenzdienstzeit angerechnet. Beamten des mittleren Dienstes, die über den Zeitraum von acht Jahren hinaus im Wehrdienst gestanden haben, aber keine Versorgungsanwärter im Sinne der Bestimmungen sind, kann auch die über das achte Jahr hinausgehende Wehrdienstzeit angerechnet werden.
Die Beamten müssen jedoch vor der Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens mindestens ein Jahr im Zollgrenzschutz des Großdeutschen Reiches tätig gewesen sein.

RFM vom 23. März 1940 P 1111 I - 24/40 VI
(RFBl. S. 89)

 

Urheberrecht / Copyright

Deutsch Alle Inhalte auf diesem Webauftritt (insbesondere Texte und Bilder) sind urheberrechtlich geschützt. Die über das Zitatrecht hinausgehende Verwendung in anderen Medien benötigt die vorherige Zustimmung des Seitenbetreibers bzw. Rechteinhabers. Eine Übersicht der verwendeten Textquellen, sofern nicht oben angegeben, befindet sich unter Quellen.
English All content on this website (in particular texts and images) is protected by copyright. Any use in other media beyond the scope of the right to quote requires the prior consent of the site operator or copyright holder. An overview of the text sources used, unless specified above, can be found under sources.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.