C. Ausübung der Zollhoheit
I. Zollbehörden
§ 39 - Gliederung
(1) Die Zollverwaltung bildet einen Teil der Reichsfinanzverwaltung. Ihr Aufbau richtet sich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.(2) Zollbehörden sind alle Dienststellen der Reichsfinanzverwaltung, Abteilung Zoll. Zollstellen sind die Hauptzollämter, Zollämter und Zollzweigstellen. Die Zollstellen sind Grenzzollstellen, soweit über sie ein unmittelbarer Warenverkehr mit dem Zollausland oder mit den Zollausschlüssen stattfindet, sonst Binnenzollstellen. (3) Wo die Grenzzollstellen nicht nahe genug an der Zollgrenze liegen, sind Zollansageposten an der Zollgrenze errichtet. (4) Die Bezirkszollkommissare und Zollaufsichtsstellen für den Grenzaufsichtsdienst mit ihren Vorgesetzten, wenn diese im Zollgrenzbezirk dienstlich tätig sind, bilden den Zollgrenzschutz. Zum Zollgrenzschutz gehören auch die Amtsträger der Grenzzollstellen, Ansageposten und die Zollfahndungsstellen, wenn sie im Zollgrenzschutz tätig werden. (5) Für den Freihafen Hamburg ist das Freihafenamt Hamburg Hauptzollamt im Sinn der §§ 28 bis 33. Im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Freihafenamts als Hauptzollamt tritt an die Stelle des Oberfinanzpräsidenten der Reichsstatthalter in Hamburg.
§ 40 - Befugnisse, Amtsstunden, Amtsplatz
(1) Die fachliche Zuständigkeit der Zollstellen regelt der Reichsminister der Finanzen. Er kann die Verzollung bestimmter Waren zu bestimmten Zollsätzen auf bestimmte Zollstellen beschränken. Die Befugnisse sind aus dem Ämterverzeichnis zu ersehen.(2) Der Oberfinanzpräsident setzt nach dem Verkehrsbedürfnis die Amtsstunden der Zollstellen fest und bestimmt den für die Durchführung des Zollverfahrens erforderlichen Amtsplatz.
§ 41 - Zollgrenzschutz
(1) Der Zollgrenzschutz sichert die Zollgrenze und überwacht den Warenverkehr im Zollgrenzbezirk und in den Zollausschlüssen.(2) Der Zollgrenzschutz ist bewaffnet. Er trägt im Dienst Uniform oder nach Anordnung bürgerliche Kleidung.
§ 42 - Waffengebrauch
Der Waffengebrauch im Zolldienst wird durch besonderes Gesetz geregelt. |