Der Reichsminister der Finanzen H 4220 - 316 VI |
Berlin W 8, 23. Juli 1940 Wilhelmplatz 1/2 |
Betrifft: Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge des Zollgrenzschutzes Der Zollgrenzschutz (Grenzaufsichtsdienst) ist nach § 48 (1) der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben es erfordert. Die Kraftfahrzeuge der ebenfalls bevorrechtigten Hoheitsverwaltungen, wie Wehrmacht, Polizei, usw. sing gegenüber anderen Kraftfahrzeugen durch ein besonderes amtliches Unterscheidungszeichen gekennzeichnet. Die Kraftwagen des Zollgrenzschutzes dagegen führen nur eine grüne Zollflagge, während die Krafträder überhaupt nicht als Fahrzeuge des Zollgrenzschutzes kenntlich sind. Die Erfahrungen der letzten Zeit, insbesondere seit Ausbruch des Krieges und bei Aufruf des verstärkten Zollgrenzschutzes, haben ergeben, daß die Kraftfahrzeuge des Zollgrenzschutzes mit einem besonderen amtlichen Unterscheidungszeichen gekennzeichnet werden müssen, um sie weithin sichtbar als Fahrzeuge einer Hoheitsverwaltung, die die Sonderrechte des § 48 (1) der Straßenverkehrsordnung genießt, kenntlich zu machen. Ich bestimme deshalb nach § 70 (2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S..1215) mit Zustimmung des Herrn Reichsverkehrsministers und des Herrn Reichsministers des Innern, daß die Kraftfahrzeuge des Zollgrenzschutzes künftig neben dem polizeilichen Unterscheidungszeichens ein zusätzliches Kennzeichen mit der Aufschrift Zoll führen. Die Beamten, die nach dem Runderlaß vom 22. August 1939 H 4220 - 124 VI eine grüne Zollflagge am Kraftwagen führen, sind berechtigt, vorn am Kraftwagen - möglichst über dem polizeilichen Unterscheidungszeichen - eine Tafel mit der Aufschrift Zoll anbringen zu lassen. Das Kennzeichen ist in der Anlage in wirklicher Größe abgedruckt. Die Krafträder mit Seitenwagen tragen vorn am Seitenwagen die Aufschrift Zoll in der gleichen Ausführung wie das Kennzeichen für Wagen. Wenn das Aufmalen des Kennzeichens im Einzelfalle Schwierigkeiten bereiten sollte, bin ich damit einverstanden, daß an der gleichen Stelle eine Tafel, wie sie für Wagen vorgesehen ist, angebracht wird. Bei den Krafträdern ohne Seitenwagen wird von einer besonderen Kennzeichnung abgesehen, weil im Zollgrenzschutz nur wenige Solokrafträder vorhanden sind, Das Kennzeichen Zoll ist zwischen den beiden letzten Buchstaben mit dem Dienststempel des Oberfinanzpräsidenten oder Hauptzollamts zu versehen. Die Kosten der Beschaffung, Beschriftung und Anbringung der Kennzeichen sind bei den reichseigenen Dienstkraftwagen im Einzelplan XV Kapitel 4 Titel 18 des ordentlichen Haushalts, oder soweit die Kraftfahrzeuge im verstärkten Zollgrenzschutz eingesetzt sind, bei Einzelplan XVII Teil XV des außerordentlichen Haushalts zu buchen. Die Inhaber beamteneigener Kraftfahrzeuge haben die verhältnismäßig geringen Ausgaben aus der Rücklage zu bestreiten. Im Auftrag
Schlüter |
Verkleinerte Anlage zum obigen Erlass. Unter dem Schild steht:
Länge des weißen Feldes 24 cm
Breite des weißen Feldes 9cm
Höhe der Buchstaben 6,5 cm
Breite der Buchstaben 4,5 cm
Stärke der Buchstaben 1,4 cm