Der Reichsminister der Finanzen
O 3100 - 663 II
Berlin W 8, 2. April 1937
Wilhelmplatz 1/2

 

Im Anschluß an die Ihnen bereits zugegangene Ernennung zum Generalinspekteur des Zollgrenzschutzes wird zur Klarstellung der Ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse folgendes bestimmt:

I.
Als Generalinspekteur des Zollgrenzschutzes im Reichsfinanzministerium liegt Ihnen ob, durch Inspizierung aller Zolldienststellen (G) der Reichsfinanzverwaltung, durch - erforderlichenfalls sofortige - Abstellung von Mängeln und durch sonstige zweckdienliche Maßnahmen nachdrücklich für eine einheitliche, straffe Zusammenfassung aller Kräfte der Zollverwaltung an der Grenze zu sorgen und ihre Schlagkraft zu fördern. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich demgemäß auf folgende Gebiete:
1. die Aufgaben des Aufsichts- und Abfertigungsdienstes der Zolldienststellen (G), insbesondere auch hinsichtlich der grenzpolizeilichen Sicherung und der besonderen Grenzangelegenheiten;
2. die Organisation und Tätigkeit aller mit Grenzangelegenheiten befaßten Zolldienststellen (Zollabteilungen der Oberfinanzpräsidenten (G), Hauptzollämter (G), Bezirkszollkommissariate (G), Zollämter (G), Zollaufsichtsstellen (G), Zollfahndungsstellen und Zollflughäfen, soweit sie unmittelbar aus dem Ausland angeflogen werden);
3. das Personalwesen, soweit die unter Ziffer 2 bezeichneten Zolldienststellen in Betracht kommen;
4. die den zu Ziffer 1 bezeichneten Aufgaben dienende Schulung sowohl auf den Zollehranstalten und Hauptlehranstalten als auch - nach näherer Weisung des Staatssekretärs - auf den Zollschulen. Die Zollschulen und deren Leiter und Lehrer unterstehen unmittelbar dem Staatssekretär;
5. die den zu Ziffer 1 bezeichneten Aufgaben dienenden Einrichtungen und Gegenständen, wie Bauten, Kraftfahrzeuge, Zollschiffe, Pferde, Hunde, Dienstkleidung, Bewaffnung, Ausrüstung usw.

II.
Sie unterstehen mir und dem Staatssekretär unmittelbar und sind für uneingeschränkte Erfüllung aller Aufgaben, die der Zollverwaltung an der Grenze obliegen, verantwortlich. Mit dem Reichskriegsministerium und dem Reichsführer - SS und Chef der Deutschen Polizei, sowie den anderen für den Zollgrenzdienst in Betracht kommenden obersten Reichsbehörden, wie Reichswirtschaftsministerium, Reichsverkehrsministerium, Reichspostministerium usw., ist enge Führung zu halten.

III.
Sie und die Angehörigen Ihres Stabes tragen die Uniform der Zollverwaltung mit den entsprechenden Rangabzeichen.

Graf Schwerin von Krosigk

 

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