Vorgeschichte

Heinrich Himmler übernahm als Reichsführer SS nach und nach die Kontrolle über die Sicherheitsorgane im Deutschen Reich. Spätestens seit 1937 versuchte er auch die Zuständigkeit für den Zollgrenzschutz zu erlangen. Als Abwehrmaßnahme schuf das Reichsfinanzministerium den Posten des Generalinspekteurs des Zollgrenzschutzes unter Johannes Hoßfeld. Hoßfeld versuchte in der Folgezeit die Unabhängigkeit durch Anlehnung an die Wehrmacht abzusichern. Am 24.07.1944, wenige Tage nach dem Attentat auf Adolf Hitler am 20.07.1944, entschied Hitler, den Zollgrenzschutz dem Reichsführer SS zu unterstellen. Am 30.10.1944 wurde zwischen dem Reichsfinanzminister und dem Reichsführer SS die Übergabevereinbarung geschlossen.

 

Dokument
Der Reichsminister der Finanzen Der Reichsführer-SS

 

Richtlinien für die Überführung des Zollgrenzschutzes in den Dienstbereich des Reichsführers-SS

I.
Auf Befehl des Führers ist der Zollgrenzschutz mit sofortiger Wirkung vom Reichsführer-SS (Chef-Sicherheitspolizei und SD) übernommen worden. Der bisherige Zollgrenzschutz untersteht damit der umfassenden Befehlsgewalt des Reichsführers-SS (Chef Sicherheitspolizei und SD).

II.
In Durchführung dieses Befehles wird angeordnet:
1. Zum Zollgrenzschutz im Sinne der Befehls gehören:
a) außerhalb des Reichsgebiets: die Grenzaufsichtsstellen, die Bezirkszollkommissariate G, die Befehlsstellen, die Hauptbefehlstellen, die Verbindungsbeamten des Zollgrenzschutzes und die Kommandostellen.
b) im Reichsgebiet: die Grenzaufsichtsstellen, die Bezirkszollkommissariate G die Hauptzollämter - soweit sie im Zollgrenzschutz tätig werden -, die Grenzreferenten bei den Oberfinanzpräsidenten mit ihren Büros.

2. a) Hiervon treten außerhalb des Reichsgebietes zu den jeweiligen zuständigen Kommandeuren der Sicherheitspolizei und des SD:
die Grenzaufsichtsstellen, die Bezirkszollkommissariate G und die Befehlsstellen des Zollgrenzschutzes,
zu den jeweils zuständigen Befehlshabern der Sicherheitspolizei und des SD:
die Hauptbefehlsstellen, die Verbindungsbeamten und die Kommandostellen des Zollgrenzschutzes.
Der Reichsminister der Finanzen stellt dem Reichsführer-SS ausserhalb des Reichsgebiets Zollbeamte nach Bedarf abordnungsweise zur Verfügung.
b) Im Reichsgebiet treten die Grenzaufsichtsstellen, die Bezirkszollkommissariate G und das für die Betreuung der Grenze erforderliche Personal der Hauptzollämter zu den jeweils zuständigen Stapo(leit)stellen, die für die Betreuung der Grenze erforderlichen Grenzreferenten mit ihren Büros zu den jeweiligen Inspekteuren bezw. Befehlshabern der Sicherheitspolizei und des SD.
Wegen des von den Hauptzollämtern und Oberfinanzpräsidenten abzugebenden Personals treffen die zuständigen Oberfinanzpräsidenten und Inspekteure bezw. Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD die erforderlichen Vereinbarungen.
c) Soweit Gebietsüberschreitungen vorliegen, ergeht besonderer Befehl.

3. Die zentrale Befehlsgewalt führt der Chef der Sicherheitspolizei und des SD (Generalgrenzinspekteur).

III.
Mit der Übernahme des Zollgrenzschutzes in den Dienstbereich des Reichsführers-SS (Chef der Sicherheitspolizei und SD) besteht seine Hauptaufgabe in der sicherheitspolizeilichen Sicherung der Grenzgebiete. Die bisher vom Zollgrenzschutz wahrgenommenen Aufgaben bleiben im übrigen unverändert bestehen. Soweit es sich nicht um polizeiliche Aufgaben handelt, werden sie künftig auftragsweise wahrgenommen. Hierüber bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. Die Verbrauchsteueraufsicht im Grenzbezirk wird auch in Zukunft von Organen der Reichsfinanzverwaltung ausgeübt.

IV.
Die Angehörigen des bisherigen Zollgrenzschutzes gehen, zunächst mit ihren bisherigen Dienstbezeichnungen, in den Dienstbereich des Reichsführers-SS über. Eine laufbahnmässige oder wirtschaftliche Schlechterstellung darf sich aus diesem Übertritt nicht ergeben. Der Reichsführer-SS wird wohlwollend prüfen, inwieweit begründeten Einzelanträgen von Beamten des Zollgrenzschutzes, im Dienst der Reichsfinanzverwaltung bleiben zu dürfen, entsprochen werden kann. Eine Vereinbarung zwischen Reichsminister der Finanzen und Reichsführer-SS wegen einer späteren Rückübernahme bleibt vorbehalten. Die Abgabe von Beamten des Reichsfinanzministeriums und von leitenden Beamten des Zollgrenzschutzes (Grenzreferenzen usw.) erfolgt im Einvernehmen zwischen Reichsminister der Finanzen und Reichsführer-SS (Sicherheitspolizei und SD). Das für die Verbrauchsteuern erforderliche Personal bleibt bei der Reichsfinanzverwaltung. Die Unterstellung des Zollgrenzschutzes unter die SS- und Polizei-Sondergerichtsbarkeit wird zu gegebener Zeit geregelt.

V.
Die wirtschaftliche und versorgungsmäßige Betreuung des Personalkörpers sowie die Erfüllung der sächlichen Ausgaben verbleiben bis zum 31. März 1945 bei der Reichsfinanzverwaltung. Der Reichsminister der Finanzen wird dem Reichsführer-SS das zur Durchführung der wirtschaftlichen und versorgungsmäßigen Betreuung usw. erforderliche Personal zur Verfügung stellen.
Ausstattung und Ausrüstung des Zollgrenzschutzes (Bekleidung, Waffen, Fahrzeuge aller Art) sowie das zur Fortbildung und Schulung nötige Personal wird ab sofort vom Inspekteur des Zollgrenzschutzes beim Chef der Sicherheitspolizei und des SD übernommen.

VI.
Soweit sich aus den obigen Anordnungen nichts Gegenteiliges ergibt, gelten die bisherigen Bestimmungen und Grundsätze weiter.

Berlin, 30. Oktober 1944

 

i.V. Kaltenbrunner Graf Schwerin von Krosigk

 

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